Beschluss des LAG München 3 TaBV 31/21 vom 10.08.2021
Mit Beschluss vom 10.08.2021 hat das LAG München festgestellt, dass eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einführung einer Arbeitszeiterfassung" nicht offensichtlich unzuständig i. S. d. § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist.